Ausbildungsordnung
1.
Gültigkeit
Diese
Ausbildungsordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft. Die bis dahin geltenden
Regelungen werden außer Kraft gesetzt.
2.
Ziel der Ausbildung
Ziel
der Ausbildung ist es, Jugendlichen eine musikalische Ausbildung zu vermitteln.
Diese Ausbildung soll sie in die Lage versetzen, das Orchester des Vereins zu
ergänzen.
3.
An- und Abmeldung
Der
Verein bildet ständig Jugendliche aus. Der Vorstand entscheidet über den Beginn
der Ausbildung, die in der Regel jeweils zum Monatsanfang beginnen soll. Die
Anmeldung muss auf einem gesonderten Formular erfolgen. Mit der Anmeldung wird
die Ausbildungsordnung (AO) von beiden Seiten bindend anerkannt.
Voraussetzung
für die Aufnahme der Jugendlichen ist die Mitgliedschaft mindestens eines
Elternteils im MV Ebnet. Diese Mitgliedschaft ist nur zum Jahresende mit einer
Frist von 4 Wochen kündbar.
Abmeldungen
müssen schriftlich erfolgen, mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende. Die
Unterrichtsgebühren sind bis zum Quartalsende zu entrichten.
4.
Teilnahme
Das
Ausbildungsangebot besteht aus:
a)
Blockflötenunterricht Mindestalter 6 Jahre
b)
Ausbildung an einem Orchesterinstrument Mindestalter 9 Jahre
Ausnahmen
sind der Entscheidung des Vorstandes vorbehalten.
Die
Ausbildung gliedert sich in einen theoretischen Unterricht und anschließende
praktische Ausbildung an einem Blasinstrument, allein und in Gruppen. Bei der
Auswahl der Instrumente werden die Wünsche des Auszubildenden so gut als
möglich berücksichtigt. Das Instrument muss zu den anatomischen Gegebenheiten
des Zöglings passen (es sind Lippenform, Zahn- und Kieferstellung u. a. zu
beachten).
Zur
Entscheidungsfindung findet ein Gespräch zwischen dem Jugendlichen -
Erziehungsberechtigten - Dirigenten oder Ausbilder und Jugendwart statt, bei welchem
das jeweilige Instrument bestimmt wird. Um das Ausbildungsziel zu erreichen, muss
der Zögling an den vereinbarten Unterrichtsstunden regelmäßig und pünktlich
teilnehmen sowie die häuslichen Übungen gewissenhaft durchführen.
5.
Unterricht
Der
Unterricht findet in der Regel einmal je Woche statt. Der jeweilige
Unterrichtstag wird vom Verein bzw. den Ausbildern festgesetzt.
Während
den Schulferien und an Feiertagen findet kein Unterricht statt. Die Ausbildung
in Gruppen wird vom Verein festgelegt. Der Auftritt vor Publikum wird ebenfalls
vom Verein festgelegt.
Kann
der Zögling den Unterricht nicht besuchen, so ist dies rechtzeitig, spätestens
jedoch am Vorabend des Unterrichtstages bei den Jugendwarten oder bei dem
Ausbilder zu melden. Plötzliche Erkrankungen oder ähnliches können noch am
Unterrichtstag gemeldet werden.
Die
Teilnahmemöglichkeit am Instrumentenunterricht im Musikverein Ebnet endet
grundsätzlich mit Abschluss des Kalenderjahres,
in
dem der Jugendliche das 18. Lebensjahr vollendet.
Ausnahmen
sind auf Beschluss der Vorstandschaft möglich
.
5.1 Blockflötenunterricht
Der
Blockflötenunterricht erfolgt in Gruppen von 3-5 Schülern und dauert 45
Minuten.
5.2 Ausbildung an einem
Orchesterinstrument
Die
Unterrichtseinheit des Einzelunterrichts an einem Orchesterinstrument, die sich
aus theoretischen und praktischen Ausbildungsteilen zusammensetzt, dauert
normalerweise 30 Minuten; der Gruppenunterricht 60 – 120 Minuten. Die
Gewichtung der Ausbildungsteile bestimmt der Ausbilder unter Berücksichtigung
der musikalischen Kenntnisse und Fertigkeiten des Zöglings.
Der
Einzelunterricht kann im gegenseitigen Einvernehmen auf 45 Minuten ausgedehnt
werden, sofern dies dem Fortkommen des Zöglings
dienlich ist.
5.3 Unterrichtsstätte
Die
Unterrichtsstätte ist in der Regel das Untergeschoss der Dreisamhalle in Ebnet.
6.
Anhörung
Um den
Leistungsstand des Zöglings festzustellen, werden
jährlich mindestens eine Anhörung durchgeführt. Bei der Anhörung ist anwesend:
Dirigent, Leiterin des Jugendorchesters und der Jugendwart. Auf Wunsch können ein
weiteres Vorstandsmitglied, der Ausbilder sowie ein Erziehungsberechtigter
anwesend sein.
Diese
Kommission stellt den Leistungsstand des Zöglings fest und beurteilt, ob das
Ausbildungsziel erreicht wurde. Ist zu erkennen, dass das
Ausbildungsziel
nicht erreicht wird, so behält sich der Vorstand vor, auf Vorschlag der
Kommission die Ausbildung zu beenden.
Die
Kommission bestimmt in Absprache mit den Eltern, wann der Zögling zum
Gruppenspiel bzw. zur Aufnahme in die Kapelle geeignet ist. Vor Aufnahme in die
Kapelle wird erwartet, dass der Zögling seinen Leistungsstand z.B. durch den
Erwerb des Jungmusikerleistungsab-zeichen in Bronze des Oberbadischen
Blasmusikverbandes nachweist.
7.
Unterrichtsgebühren
Es
werden folgende Gebühren festgelegt:
Blockflötenunterricht: € 22,00/
Monat
Zöglinge
(30 Minuten): € 49,00/
Monat
Zöglinge
(45 Minuten): € 73,50/
Monat
Jungmusiker
(Schüler die bereits im großen Orchester spielen) erhalten einen
Ausbildungszuschuss von € 20,00 / Monat.
Nimmt der Jungmusiker nicht regelmäßig an den Veranstaltungen des großen
Orchesters teil, kann der Vorstand beschließen den Zuschuss nicht weiter zu gewähren.
Die
Unterrichtsgebühr verringert sich bei mehr als einem Kind einer Familie für
beide Kinder um jeweils 10 %.
Leihgebühr
für gebrauchte Instrumente: €
5,00/ Monat
Leihgebühr
für neue Instrumente: €
15,00/ Monat + einmalige Kaution von € 100,00
Ein
neues Instrument ist nicht älter als 3 Jahre.
Übernimmt
der Auszubildende ein vereinseigenes Instrument, so ist er verpflichtet, das
Instrument sachgemäß zu pflegen und zu benutzen. Für Schäden, die durch
vorsätzliches oder unsachgemäßes Behandeln entstehen, haften der Auszubildende
und seine Erziehungsberechtigten.
Schäden
am vereinseigenen Instrument sind unverzüglich dem Jugendwart oder Ausbilder zu
melden. Der Jugendwart entscheidet über die Reparatur.
Reparaturen,
die auf normalem Verschleiß beruhen, trägt der Verein. Reparaturkosten, die
ohne Zustimmung des Jugendwartes entstehen,
trägt
der jeweilige Auftraggeber.
Zubehör
(Wischer, zus. Mundstücke, Klarinettenblätter etc.) sind im Mietpreis nicht
enthalten und vom Mieter selbst zu zahlen.
Bei
der Rückgabe des Instrumentes sind Schäden, die nicht durch Verschleiß
entstanden sind, auf Kosten des Auszubildenden bzw. Erziehungsberechtigten beseitigen
zu lassen.
Der
Verein empfiehlt, diese Gebühren per Einzugsermächtigung zu bezahlen. Die
Beiträge werden dann monatlich eingezogen. Bei Unterrichtsversäumnissen ohne
vorherige Entschuldigung (siehe hierzu Ziffer 5) ist eine zusätzliche Gebühr je
Unterrichtsstunde von € 2,50 beim Zögling und € 5,00 beim Jungmusiker zu
entrichten, da die tatsächlichen Unterrichtskosten für den Verein höher sind,
als die geforderten Unterrichtsgebühren.
Der
Ausbilder führt einen Unterrichtsbogen, mit dem der Jugend- und Kassenwart
laufend über die Teilnahme des Auszubildenden am Unterricht in Kenntnis gesetzt
ist. Aufgrund dieses Verzeichnisses werden auch die Versäumniskosten berechnet.
8.
Haftung und Aufsicht
Der
Auszubildende ist im Rahmen der Vereins-Haftpflicht und Unfallversicherung mit
versichert (Die Versicherungsbedingungen können beim
MV
Ebnet eingesehen werden).
Für
über diesen Versicherungsschutz hinausgehende Verpflichtungen haftet der Verein
nicht. Der Verein und seine Beauftragten (Ausbilder)
haften
insbesondere nicht für Beschädigung oder Verlust von Gegenständen,
Kleidungsstücken usw. der Auszubildenden. Die Aufsichtspflicht des Ausbilders
erstreckt sich nur auf den Übungsraum.
Für
die Haftung bei Beschädigungen durch den Auszubildenden in oder an der
Dreisamhalle sowie auf dem Hin- und Rückweg gilt die
Hausordnung und die gesetzlichen Bestimmungen.
Freiburg,
im Juli 2009
Der
Vorstand